Zaunpflicht

Gemäss Art. 8 des Flur-, Weide- und Alpgesetzes besteht für Grundstücke, welche an beweideten Gemeindeboden oder an Viehtriebe grenzen, eine Zaunpflicht. Die Zaunpflicht ist im Plan (Anhang zum Gesetz) lagemässig festgelegt. Die Bewirtschafter oder Grundeigentümer erstellen die Zäune jeweils bis am 15. April und im Maiensäss bis am 15. Mai. Wird nicht rechtzeitig abgezäunt, kann der Gemeindevorstand den Zaun durch Dritte auf Kosten des Pflichtigen erstellen lassen.


Gemeindevorstand Vaz/Obervaz

 

Link zum Gesetz inkl. des erwähnten Anhangs