Zaunpflicht

Gemäss Art. 8 des Flur-, Weide- und Alpgesetzes besteht für Grundstücke, welche an beweideten Gemeindeboden oder an Viehtriebe grenzen, eine Zaunpflicht. Die Zaunpflicht ist im Plan, welcher im Anhang des Gesetzes ersichtlich ist, lagemässig festgelegt. Die Bewirtschaftenden respektive die Grundeigentümerschaft sind angehalten, die Zäune jeweils bis zum 15. April und im Maiensässgebiet bis zum 15. Mai zu erstellen.

Wird nicht rechtzeitig abgezäunt, kann der Gemeindevorstand den Zaun durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen erstellen lassen.

Gemeindevorstand