Beschwerdeauflage Ortsplanung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der vom Gemeindevorstand am 3. Oktober 2024 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt. Dabei handelt es sich um Planänderungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Art. 48 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG). Details sind dem Anhang unten zu entnehmen.

Beschwerdeauflage Ortsplanung - Änderung von untergeordneter Bedeutung